Allgemeine Geschäftsbedingungen

Einkaufsbedingungen

Allgemeines, Geltungsbereich

  1. Nachfolgende Einkaufsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen, wenn der Verkäufer Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  2. Die Einkaufsbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Erwerb und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (nachfolgend: Ware) unabhängig von der Identität des Herstellers. Sie gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit demselben Verkäufer, ohne dass es eines Hinweises auf die Geltung der Einkaufsbedingungen im Einzelfall bedarf.
  3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur Bestandteil, wenn und soweit wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Verkäufers dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen.
  4. Etwa individuell mit dem Verkäufer getroffene Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen, für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestellung maßgebend.
  5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsabschluss vom Verkäufer uns gegenüber abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Vertragsabschluss

  1. Maßgeblich sind unsere schriftlichen Bestellungen. Der Verkäufer hat uns auf offensichtliche Irrtümer und Unvollständigkeiten hinzuweisen. Ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
  2. Unsere Bestellungen sind unverzüglich spätestens binnen fünf Kalendertagen ab Bestelldatum schriftlich zu bestätigen.

Lieferung, Gefahrübergang und Verpackung

  1. Lieferungen haben auf Kosten und Gefahr des Verkäufers an die von uns angegebene Empfangsstelle (Frei Haus) zu erfolgen. Bei internationalen Geschäften erfolgt die Lieferung DDP (Incoterms 2010).
  2. Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe des Datums (Ausstellung und Versand), des Inhalts der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlen diese Unterlagen oder sind sie unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen in der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten.
  3. Der Verkäufer hat die am Verwendungsort der Lieferung geltenden Vorschriften, insbesondere über (Unfallverhütung,) Umweltschutz, Maschinensicherheit, etc. einzuhalten und anzugeben, ob für die Liefergegenstände eine Hersteller- oder Konformitätserklärung gemäß den EG-Maschinenrichtlinien erforderlich ist. Ggf. sind die entsprechenden Dokumente der Lieferung beizufügen. Dasselbe gilt für Garantiescheine, Prüfzeugnisse, Gebrauchsanweisungen, inbauanleitungen u. ä., die unentgeltlich und kostenfrei der Lieferung beizufügen oder anlässlich der Auslieferung zu übergeben sind.
  4. Verpackung darf der Verkäufer nur bei ausdrücklicher Vereinbarung berechnen. In brauchbarem Zustand zurückgegebene Verpackung ist mit mindestens 2/3 des berechneten Werts zu vergüten. Der Verkäufer ist verpflichtet, Verpackung entsprechend der Verpackungsverordnung kostenlos zurückzunehmen. Leistungsort für die Rücknahmepflicht ist der Ort der Übergabe der Ware. Wir sind berechtigt, die Verpackung auf Kosten des Verkäufers zu entsorgen, wenn dieser die Verpackung nicht binnen 14 Tagen nach Lieferung abholt. Paletten und Gitterboxen müssen den Vorgaben und Standards des Europäischen Palettenpools entsprechen und werden im üblichen Tauschwege verwendet und zurückgegeben. Eine Vergütung ist ausgeschlossen.
  5. Ist eine amtliche Abnahme des Liefergegenstandes vorgeschrieben, so erfolgt sie im Werk des Verkäufers.

Lieferzeit

  1. Der Verkäufer hat vereinbarte Lieferfristen und Termine unbedingt einzuhalten. Sofern Just-in-Time-Lieferung vereinbart ist oder wir bei der Bestellung gesondert darauf hinweisen, sind wir auch ohne Nachfristsetzung berechtigt, statt der Lieferung oder Leistung Schadensersatz zu verlangen. Dies gilt nicht bei unerheblichen Vertragspflichtverletzungen.
  2. Im Falle des Verzuges haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine etwa vereinbarte Vertragsstrafe für den Fall verspäteter Lieferung bleibt unberührt.
  3. Muss der Verkäufer damit rechnen, vereinbarte Lieferfristen nicht einhalten zu können, so hat er uns unverzüglich unter Angabe von Gründen und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich zu benachrichtigen. Der Verkäufer gerät nicht in Verzug, wenn wir uns schriftlich mit einer bestimmten Terminüberschreitung einverstanden erklären. In diesem Falle treten an die Stelle der ursprünglich vereinbarten Lieferfristen und Termine die neu vereinbarten. Im übrigen gelten sämtliche in diesen Einkaufsbedingungen niedergelegten Rechtsfolgen.

Mängelansprüche

  1. Unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.
  2. Ein Mangel liegt auch dann vor, wenn die begleitende Dokumentation der Ware unvollständig ist sowie bei Abweichungen von Prototypen, Erstmustern oder Vorserien.
  3. Der Verkäufer leistet Gewähr dafür, dass die gelieferte Ware in ihrer Konstruktion und Zusammensetzung gegenüber früheren gleichartigen mangelfreien Lieferungen nicht geändert worden ist, sofern derartige Änderungen nicht vorher mit uns abgestimmt worden sind.
  4. Abweichend von § 442 Abs.1 S.2 BGB stehen uns Mängelansprüche auch dann uneingeschränkt zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
  5. Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflichten gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äu- ßerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschäftigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich und zu erwarten ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unsere Rüge gilt in allen Fällen als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von acht Arbeitstagen bei dem Verkäufer eingeht.
  6. Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung von dem Verkäufer aufgewendeten Kosten sind von diesem auch dann zu tragen, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt. Wir haften dann jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
  7. Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung – innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen wie auch einen angemessenen Vorschuss verlangen. Eine Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar ist – etwa wegen besonderer Dringlichkeit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden. Wir werden den Verkäufer nach Möglichkeit zuvor unterrichten.
  8. Im Übrigen sind wir bei Sach- und Rechtsmängeln zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechtigt. Daneben haben wir ggf. Anspruch auf Schadens- und/ oder Anwendungsersatz.

Lieferantenregress

  1. Neben den Mängelansprüchen stehen uns die gesetzlichen Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB) zu. Dabei sind wir berechtigt, die Art der Nacherfüllung von dem Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht gem. § 439 Abs.1 BGB wird hierdurch nicht eingeschränkt.
  2. Wir werden den Verkäufer unter kurzer Darlegung des Sachverhalts benachrichtigen und um schriftliche Stellungnahme bitten, bevor wir einen von einem Abnehmer geltend gemachten Mängelanspruch anerkennen oder erfüllen. Gibt der Verkäufer keine Stellungnahme ab oder wird keine Einigung erzielt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

Produkthaftung/ Versicherung

  1. Soweit der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
  2. Der Verkäufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5 Mio. Euro pro Personenschaden/ Sachschaden pauschal während der Dauer des Vertrages, d.h. bis zum jeweiligen Ablauf der Mängelverjährung, zu unterhalten. Stehen uns weitere Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
  3. Der Verkäufer hat für Schäden, die von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung verursacht werden können, auf seine Kosten eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Diese ist uns auf Wunsch nachzuweisen.

Verjährung

  1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
  2. Die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt abweichend von § 438 Abs.1 Nr.3 BGB drei Jahre ab Gefahrübergang. Ist eine Abnahme vereinbart, so beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme. Die Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln. Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus nicht, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
  3. Die kaufrechtlichen Verjährungsfristen einschließlich der vorstehend bestimmen Verlängerung gelten im gesetzlichen Umfang für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährungsfrist.

Zahlung und Erfüllungsort

  1. Wir zahlen wahlweise mit Scheck oder durch Banküberweisung, sofern auf unseren Bestellungen nichts anderes vermerkt ist. Bei vertragsgemäßer Lieferung und rechtzeitiger Rechnungserteilung zahlen wir innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung mit einem Abzug von 3% Skonto und innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Rechnung ohne Abzug. Die Zahlungsfrist beginnt in keinem Fall vor dem vereinbarten Liefertermin.
  2. Fälligkeitszinsen schulden wir nicht.
  3. Wir sind berechtigt, gegenüber Forderungen des Verkäufers mit Gegenforderungen aufzurechnen.
  4. Erfüllungsort für Zahlungen ist Bielefeld. Erfüllungsort für Lieferungen und andere Leistungen des Verkäufers ist der in der Bestellung angegebene Ort der Empfangsstelle.

Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten und Eigentums- und Urheberrechte an Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen vor. Der Verkäufer darf derartige Unterlagen ausschließlich für die vertragliche Leistung verwenden und hat sie nach Erfüllung des Vertrages an uns zurückzugeben. Er hat die Unterlagen gegenüber Dritten geheim zu halten. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
  2. Die Übereignung der Ware auf uns erfolgt unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Kaufpreises. Ausgeschlossen sind alle Formen des erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalts, so dass ein von dem Verkäufer ggf. wirksam erklärter Eigentumsvorbehalt nur bis zur Bezahlung der an uns gelieferten Ware und nur für diese gilt.

Besondere Bedingungen für Beistellteile

  1. Der Verkäufer ist verpflichtet, Beistellteile auf ihre Qualität und eventuelle Mängel zu überprüfen. Letztere sind uns unverzüglich nach Eingang der Teile bei dem Verkäufer mitzuteilen. Für Mängel der gelieferten Ware, welche auf die Verarbeitung schadhafter Beistellteile zurückzuführen sind, haftet im Fall offensichtlicher oder erkennbarer Mängel der beigestellten Teile allein der Verkäufer.
  2. Beigestellte Materialien und Teile stehen in unserem Eigentum. Die Verbindung, Vermischung und Verarbeitung mit anderen Materialien erfolgt ausschließlich in unserem Auftrag, so dass wir auch vor Auslieferung der verarbeiteten Gegenstände anteilig Miteigentümer an der neuen Sache werden.
  3. Der Verkäufer haftet für Verlust oder Beschädigung unseres Eigentums. Er hat für eine angemessene Versicherung (Feuer, Diebstahl, etc.) Sorge zu tragen und uns die Deckung auf Verlangen nachzuweisen.

Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des CISG (UN-Übereinkommen über den Internationalen Warenkauf vom 11.04.1980).
  2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Verkäufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, Bielefeld. Es steht uns jedoch frei, das für den Sitz des Verkäufers zuständige Gericht anzurufen.

Datenschutzklausel

  1. Wir erheben im Rahmen der Abwicklung von Verträgen Daten des Verkäufers. Dabei beachten wir die Vorschriften des Bundesdatenschutz- und Telemediengesetzes. Bestands- und Nutzungsdaten des Verkäufers erheben, verarbeiten oder nutzen wir nur, soweit dies für die Abwicklung des Vertrages oder für die Inanspruchnahme und Abrechnung von Telediensten erforderlich ist.
  2. Ohne Mitwirkung des Verkäufers werden wir seine Daten nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.

Verkaufs- und Lieferbedingungen

Geltung der Bedingungen

  1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden, sie gelten jedoch nur, wenn der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  2. Die Verkaufsbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (nachfolgend: Ware) unabhängig davon, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen. Die Verkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit demselben Kunden, ohne dass es eines Hinweises auf die Geltung der Verkaufsbedingungen im Einzelfall bedarf.
  3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Bestandteil des Vertrages, wenn und soweit wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
  4. Etwa individuell mit dem Kunden getroffene Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen, für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
  5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsabschluss von dem Kunden uns gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen etc.) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Handelsvertreter und sonstige Verkaufsmittler sind zur Entgegennahme derartiger Anzeigen nicht berechtigt. Diese sind allein zu richten an die EasyMeter GmbH, Piderits Bleiche 9 in 33689 Bielefeld.

Vertragsschluss, Umfang der Lieferung

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Dies gilt auch dann, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen oder sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
  2. Bestellungen des Kunden können von uns binnen 14 Tagen angenommen werden. (Für uns tätige Handelsvertreter sind nicht zum Vertragsabschluss befugt.)
  3. Der Umfang der Lieferung bestimmt sich nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Liegt eine solche nicht vor, so ist unser Angebot maßgeblich. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

Transport, Verpackung

  1. Lieferungen erfolgen ab Werk, der Umfang unserer Verpflichtungen richtet sich nach Incoterms 2010 „ex works“.
  2. Wir liefern auf Paletten / in Gitterboxen gemäß den Standards des Europäischen Palettenpools. Die Rücknahme dieser Verpackungen erfolgt nach den üblichen Gepflogenheiten im Wege des Tauschs. Gibt der Kunde den Standards des europäischen Palettenpools nicht entsprechende Verpackungen (Paletten, Gitterboxen) zurück, so sind wir berechtigt, die Annahme zu verweigern und eine Vergütung für die gelieferten Paletten / Gitterboxen zu verlangen.

Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Maßgeblich sind unsere bei Vertragsabschluss geltenden Preise. Erfolgt die Auslieferung mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss, so sind wir zu Preisanpassungen berechtigt, wenn wir entsprechende Kostensteigungen (Lohn, Material) nachweisen.
  2. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist nur zulässig, soweit die Ansprüche des Kunden unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.
  3. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Anspruch auf die Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so können wir die uns obliegende Leistung verweigern und dem Kunden eine Frist zur Zahlung Zug-um-Zug gegen Lieferung oder Sicherheitsleistung bestimmen. Im Falle des erfolglosen Fristablaufs sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Kunde die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unseren sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

Lieferzeit

  1. Maßgeblich sind die in unseren Auftragsbestätigungen oder anderweitig mit dem Kunden vereinbarten Fristen. Die Einhaltung dieser Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher von dem Kunden zu liefernden Unterlagen und die Einhaltung der Zahlungsbedingungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
  2. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Lieferung innerhalb dieser Frist zum Versand gebracht oder abgeholt wird. Verzögert sich die Ablieferung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Fertigstellung bzw. Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist.
  3. Teillieferungen sind in einem dem Kunden zumutbaren Maß zulässig.
  4. Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen gehindert werden, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, gleichviel ob in unserem Werk oder bei unseren Vorlieferanten eingetreten – z. B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Wird durch die oben angegebenen Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei.
  5. Auch im Falle von Streik oder Aussperrung verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wenn die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich in den oben genannten Fällen die Lieferzeit um mehr als einen Monat, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist ausgeschlossen. Treten die vorgenannten Umstände bei dem Kunden ein, so gelten dieselben Rechtsfolgen auch für seine Annahmeverpflichtung. Auf die hier genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich benachrichtigen.
  6. Verzögert sich der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Kunden, so können wir, beginnend einen Monat nach Anzeige der Fertigstellung bzw. Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von einem halben Prozent des Nettorechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnen. Das Lagergeld wird auf fünf Prozent des Nettorechnungsbetrages begrenzt, es sei denn, wir weisen höhere Kosten nach.

Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises einschließlich aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung sowie bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks unser Eigentum.
  2. Eine Weiterveräußerung ist dem Kunden im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs gestattet. Er tritt bereits jetzt seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, insbesondere den Zahlungsanspruch gegen seine Abnehmer, an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Abnehmern die Abtretung auf unser Verlangen hin anzuzeigen. Forderungen und Namen der Abnehmer/Schuldner des Kunden sind uns mitzuteilen.
  3. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Bei Zahlungsverzug des Kunden oder wenn uns Umstände bekannt werden, die nach kaufmännischem Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern, sind wir zum Widerruf des Einzugsrechts berechtigt.
  4. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Nettorechnungswertes der Vorbehaltsware zum Nettorechnungswert der anderen verwendeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.
  5. Die Sicherungsübereignung von in unserem Eigentum stehender Ware ist unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändungen, wird der Kunde auf unser Eigentum an der Ware hinweisen und uns unverzüglich unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls benachrichtigen.
  6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die von uns gelieferte Ware herauszuverlangen. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt vorbehalten.
  7. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten unseren Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

Rechte des Kunden bei Mängeln

  1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sonderregelungen bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher – Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB.
  2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung sowie die fachgerechte Behandlung der Ware – insbesondere die korrekte Verlegung unter Beachtung unserer Verlegeempfehlungen. Sofern eine Warenbeschaffenheit nicht vereinbart worden ist, beurteilt sich die Frage des Vorliegens eines Mangels nach der gesetzlichen Regelung. Für öffentliche Äußerungen eines Herstellers oder sonstiger Dritter übernehmen wir keine Haftung.
  3. Wir treten unsere Ansprüche gegen Lieferanten wesentlicher Fremderzeugnisse hiermit an den Kunden ab. Der Kunde kann uns wegen Mängeln wesentlicher Fremderzeugnisse nur haftbar machen, wenn eine vorherige gerichtliche Inanspruchnahme des Lieferanten erfolglos war. Hat der Lieferant seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so reicht eine erfolglose außergerichtliche Inanspruchnahme aus.
  4. Der Kunde muss seinen gesetzlichen Untersuchungspflichten nachkommen und uns Mängel unverzüglich schriftlich mitteilen. Die Mängelrüge ist an die EasyMeter GmbH, Piderits Bleiche 9, 33689 Bielefeld zu richten. Die für uns tätigen Handelsvertreter sind zur Entgegennahme von Mängelrügen nicht berechtigt.
  5. Bei berechtigten Mängeln können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch Ersatzlieferung leisten. Unser Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
  6. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
  7. Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfzwecken zu übergeben. Bei Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Ware nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
  8. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (insbesondere Transport-, Wege- und Materialkosten) werden von uns getragen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Bei einem ungerechtfertigten Mängelbeseitigungsverlangen können wir die uns hieraus entstandenen Kosten von dem Kunden ersetzt verlangen.
  9. In dringenden Fällen, z. B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden kann der Kunde den Mangel selbst beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen verlangen. Vor einer derartigen Selbstvornahme wird der Kunde uns unverzüglich benachrichtigen. Wären wir berechtigt, eine Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern, so besteht auch kein Selbstvornahmerecht des Kunden.
  10. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder eine uns gesetzte angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder entbehrlich, so kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei unerheblichen Mängeln besteht kein Rücktrittsrecht.
  11. Schadensersatzansprüche wegen Mängeln werden wie folgt begrenzt: Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht. Unsere Haftung für Mangelfolgeschäden ist außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen. Soweit wir für Mangelfolgeschäden haften, ist die Haftung auf vorhersehbare, nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführende Schäden begrenzt. Durch die vorstehende Haftungsbegrenzung werden Ansprüche des Kunden wegen uns zurechenbaren Körper- oder Gesundheitsschäden sowie bei Verlust des Lebens des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen nicht beschränkt. Unberührt bleiben auch die Ansprüche des Kunden aus dem Produkthaftungsgesetz und Ansprüche bei einer von uns gegebenen Garantie oder bei arglistigen Verschweigens eines Mangels.
  12. Ansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz in § 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, nämlich für Bau-werke und Sachen für Bauwerke, Rückgriffsansprüche und Baumängel.

Haftungsbeschränkungen, Schadensersatz

  1. Die nachfolgenden Beschränkungen gelten für unsere vertragliche und außervertragliche (deliktische) Haftung sowie die Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss. Die Beweislast für die eine Haftungsbegrenzung oder einen Haftungsausschluss begründenden Tatsachen obliegt uns.
  2. Wir haften nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit die Verletzung dieser wesentlichen Vertragspflichten nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht ist.
  3. Eine Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit wegen Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
  4. Eventuelle Ansprüche des Kunden aus dem Produkthaftungsgesetz werden durch die vorstehenden Haftungsbegrenzungen nicht berührt.

Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Bielefeld.
  2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, Detmold. Es steht uns jedoch frei, das für den Sitz des Kunden zuständige Gericht anzurufen.
  3. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des CISG (UN-Übereinkommen über den Internationalen Warenkauf vom 11.04.1980).

Datenschutz

  1. Wie erheben im Rahmen der Abwicklung von Verträgen Daten des Kunden. Wir beachten dabei die Vorschriften des Bundesdatenschutz- und Telemediengesetzes. Ohne Einwilligung des Kunden werden wir Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden nur erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses und für die Inanspruchnahme und Abrechnung von Telediensten erforderlich ist.
  2. Ohne die Einwilligung des Kunden werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.